Dasselbe gelte zum Vorwurf, er habe gesagt, dass die Familie.________ C/D bei einem Strafverfahren keine Chance haben werde. F.________ hält in ihrem Bericht zudem fest, sie sei überzeugt, dass sie interveniert hätte, wenn bei ihr der Eindruck entstanden wäre, dass der Beschwerdeführer zu etwas gedrängt worden wäre. Im Weiteren ist die Situation nicht vergleichbar mit derjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016. Die Befragung fand hier in ruhiger, selbstredend alkohol- und drogenfreier Atmosphäre und am Tag statt. Der Beschwerdeführer ist überdies wie seine Mutter deutscher Muttersprache.