Für E.________ sei von Beginn weg klar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer falsch verhalten habe. Daher habe er mitgeteilt, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen sei und dass unter diesen Umständen eine Privatklage keine Chance habe. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien bereit, dies vor einer Gerichtsinstanz auszusagen. 2.6 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2018, also sechs Tage nach dem Vorfall, im Beisein seiner Mutter durch die Polizei befragt. Ihm wurden dabei das Formular Strafantrag-Privatklage sowie das Opfermeldeformular ausgehändigt und erklärt.