5 Kenntnis der genauen Umstände gewesen zu sein. Er hätte dem Beschwerdeführer nicht von der Einreichung einer Privatklage abraten dürfen. E.________ stelle nun fest, es sei klar gewesen, dass die Haftpflichtversicherung des Motorschiffs für den Schaden aufzukommen habe. Es hätten versicherungstechnische Fragen im Vordergrund gestanden und weniger die Frage nach der Konstituierung als Privatkläger. Diese Aussage beschreibe ebenfalls recht genau die Situation während der Befragung. Für E.______