2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich zu den zwei Berichten dahingehend, diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter weder von der Polizei falsch informiert noch zur Unterschrift gedrängt worden seien. 2.5 Der Beschwerdeführer machte am 5. Juni 2019 schliesslich geltend, F.________ habe gar nicht in die Situation kommen können zu intervenieren, da sie zu Beginn der Befragung nicht anwesend gewesen sei. Sie sei ungefähr fünf Minuten verspätet hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe E.________ das Formular zum Verzicht auf eine Privatklage bereits vorgelegt gehabt. Im Bericht von E._____