Weil analog des Strassenverkehrs ja grundsätzlich die Haftpflichtversicherung für die Schadensregelung aufzukommen hat, erschien die Privatklage sekundär. Dass eine der beiden Parteien vorsätzlich den Unfall verursacht haben könnte, war nicht ansatzweise erkennbar. Somit war klar, dass die Haftpflichtversicherung des Motorschiffs für den Schaden aufzukommen hat. Folglich wurde das OHG besprochen. D.________ zeigte sich insbesondere darüber besorgt, dass für sie nicht klar sei, welche Versicherung für den Schaden aufzukommen habe. Im Vordergrund standen dann vielmehr die Regelung einer Versicherung und die Übernahme der Arztkosten.