Sie seien aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft zu ihrer Verzichtserklärung veranlasst worden. Der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter hätten nie auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Erklärung die Folgen bewusst gewesen wären. 2.3 F.________ hält in ihrem Bericht fest, am 6. Juli 2018 habe sie – soweit sie sich erinnern könne – den Arbeitsplatz sowie das EDV-Programm eingerichtet, während E.________ das Formular Strafantrag-Privatklage erklärt und mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ausgefüllt habe. Was dabei gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr.