Sie habe damals die Aussage der Polizei nicht hinterfragen können und sei dem Irrtum unterlegen, die Auskunft der Polizei sei richtig. Nach Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung und der Erkenntnis, dass die Staatsanwaltschaft erst in einer mehrseitigen Begründung zum Schluss gelange, der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei nicht erfüllt, seien die Eltern des Beschwerdeführers der Überzeugung, in kompletter Unkenntnis der rechtlichen Lage durch die Polizei falsch informiert worden zu sein. Sie seien aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft zu ihrer Verzichtserklärung veranlasst worden.