118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann […] (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4). 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei als Privatkläger zuzulassen, da seiner Familie zu Beginn der Befragung gesagt worden sei, eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung habe keine Chance. Auf Druck der Polizei und geschockt von der gravierenden Art der Verletzung des Sohnes habe D._____