3 tiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen (siehe für Literaturhinweise hierzu die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. April 2016, E. 3). […] Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. […] Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen.