Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen.