2 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen respektive ob er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1).