Am 16. Mai 2019 reichten E.________ und F.________ je einen Wahrnehmungsbericht ein. Mit Eingaben vom 24. Mai 2019 respektive vom 5. Juni 2019 nahmen die Generalstaatsanwaltschaft respektive der Beschwerdeführer zu den Wahrnehmungsberichten Stellung. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation