Um dies wiederum entscheiden zu können, muss – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2019 richtig festhielt – vorab mehr dazu in Erfahrung gebracht werden, wie es zum «Verzicht» auf die Beteiligung als Privatkläger im Strafverfahren gekommen ist (siehe Formular Strafantrag-Privatklage vom 6. Juli 2018, S. 1). Vor diesem Hintergrund haben die beiden mit dem Fall beschäftigt gewesenen Polizisten im Lichte der beiliegenden Rechtsschriften und deren Ausführungen in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, welche Ausführungen und Belehrungen sie anfangs Juli 2018 gegenüber der Familie.________ C/D tätigten.