Zur Begründung der Verfügung hielt die Verfahrensleitung fest: Um aber überhaupt in materieller Hinsicht über die Beschwerde entscheiden zu können, ist zuerst zu klären, ob B.________ respektive seine Eltern zur Erhebung einer Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern legitimiert sind.