Am 13. Mai 2019 verfügte die Verfahrensleitung was folgt: 1. Es wird festgehalten, dass die Verfahrensleitung derzeit die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei materiell eindeutig unbegründet, nicht teilt. 2. Es wird deshalb bei den beiden Polizieimitarbeitenden E.________ (StatPol Hinterkappelen resp. Wachtchef/GC Seepolizei) und F.________ (StatPol Mattenhof) ein schriftlicher Bericht gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt.