Dagegen erhob B.________, gesetzlich vertreten durch die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und er – der Beschwerdeführer – sei als Privatkläger zuzulassen. In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 5. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 13. Mai 2019 verfügte die Verfahrensleitung was folgt: