Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 104 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ gesetzlich vertreten durch C.________ und D.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2018 (BM 18 45578) Erwägungen: 1. Am 19. Dezember 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufgrund eines Mo- torbootsunfalls auf der Aare nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________, ge- setzlich vertreten durch die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer), am 4. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten zu eröffnen und er – der Beschwerdeführer – sei als Privatkläger zuzulassen. In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 5. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 13. Mai 2019 verfügte die Verfahrensleitung was folgt: 1. Es wird festgehalten, dass die Verfahrensleitung derzeit die Ansicht der General- staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei materiell eindeutig unbegründet, nicht teilt. 2. Es wird deshalb bei den beiden Polizieimitarbeitenden E.________ (StatPol Hinterkappelen resp. Wachtchef/GC Seepolizei) und F.________ (StatPol Mattenhof) ein schriftlicher Bericht gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO eingeholt. 3. E.________ und F.________ werden aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ei- nen Wahrnehmungsbericht einzureichen, der sich zur Frage der Legitimation – das heisst zu den Erklärungen anlässlich der Kontaktaufnahme mit der Familie.________ C/D und der Unterzeich- nung des Formulars Strafantrag-Privatklage – äussert. Zur Begründung der Verfügung hielt die Verfahrensleitung fest: Um aber überhaupt in materieller Hinsicht über die Beschwerde entscheiden zu können, ist zuerst zu klären, ob B.________ respektive seine Eltern zur Erhebung einer Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern legitimiert sind. Um dies wiederum entscheiden zu können, muss – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2019 richtig festhielt – vor- ab mehr dazu in Erfahrung gebracht werden, wie es zum «Verzicht» auf die Beteiligung als Privatklä- ger im Strafverfahren gekommen ist (siehe Formular Strafantrag-Privatklage vom 6. Juli 2018, S. 1). Vor diesem Hintergrund haben die beiden mit dem Fall beschäftigt gewesenen Polizisten im Lichte der beiliegenden Rechtsschriften und deren Ausführungen in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, welche Ausführungen und Belehrungen sie anfangs Juli 2018 gegenüber der Familie.________ C/D tätigten. Am 16. Mai 2019 reichten E.________ und F.________ je einen Wahrnehmungs- bericht ein. Mit Eingaben vom 24. Mai 2019 respektive vom 5. Juni 2019 nahmen die Generalstaatsanwaltschaft respektive der Beschwerdeführer zu den Wahrneh- mungsberichten Stellung. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation 2 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen respek- tive ob er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Op- fer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leis- tungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Abs. 4). Mit der Pflicht zur Protokollierung soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 305 StPO). Als Privatklägerschaft und damit zur Beschwerde legitimiert gilt die geschädigte Person, welche er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; Straf- klage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat ab- geleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schrift- lich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrück- lich, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veran- lasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kom- men. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen ebenfalls, seine Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Be- amten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Fe- bruar 2016 E. 4.2 f.) […] Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Ver- zichts nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenem Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willens- mängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Er- klärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm ge- schaffenen Zustandes höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resul- 3 tiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen (siehe für Literaturhinweise hierzu die Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. April 2016, E. 3). […] Allerdings ist stets eine Ge- samtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. […] Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privat- kläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars „Straf- antrag-Privatklage“ rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Pri- vatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei wel- chen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann […] (Beschluss [Leitent- scheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4). 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei als Privat- kläger zuzulassen, da seiner Familie zu Beginn der Befragung gesagt worden sei, eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung habe keine Chance. Auf Druck der Polizei und geschockt von der gravierenden Art der Verlet- zung des Sohnes habe D.________ die Unterschrift auf die Verzichtserklärung ge- setzt, ohne sich der Tragweite ihres Handelns bewusst gewesen zu sein. Sie habe damals die Aussage der Polizei nicht hinterfragen können und sei dem Irrtum un- terlegen, die Auskunft der Polizei sei richtig. Nach Erhalt der Nichtanhandnahme- verfügung und der Erkenntnis, dass die Staatsanwaltschaft erst in einer mehrseiti- gen Begründung zum Schluss gelange, der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei nicht erfüllt, seien die Eltern des Beschwerdeführers der Überzeugung, in kompletter Unkenntnis der rechtlichen Lage durch die Polizei falsch informiert worden zu sein. Sie seien aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft zu ihrer Verzichtserklärung veranlasst worden. Der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter hätten nie auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet, wenn ihnen zum Zeitpunkt der Erklärung die Folgen bewusst gewesen wären. 2.3 F.________ hält in ihrem Bericht fest, am 6. Juli 2018 habe sie – soweit sie sich erinnern könne – den Arbeitsplatz sowie das EDV-Programm eingerichtet, während E.________ das Formular Strafantrag-Privatklage erklärt und mit dem Beschwer- deführer und seiner Mutter ausgefüllt habe. Was dabei gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr. Im Anschluss an die Unterzeichnung der Formulare (Strafan- trag-Privatklage bzw. Meldung OHG) sei die Einvernahme durchgeführt worden. Sie sei überzeugt, dass sie interveniert hätte, wenn bei ihr der Eindruck entstanden wäre, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter zu etwas gedrängt worden wären. Sie habe indes aufgrund ihrer polizeilichen Tätigkeit mit betroffenen Perso- nen die Erfahrung gemacht, dass diese selten in der Lage seien, die Komplexität einer Privatklage in ihrer Gesamtheit zu erfassen. E.________ führt Folgendes aus: Am 06.07.2018 […] erschienen B.________ und D.________ zur Einvernahme. Kollegin F.________ befasste sich als Protokollführerin und äusserte sich kaum zum Sachverhalt. B.________ machte einen den Umständen entsprechend guten Eindruck und gab sich gelassen. Bevor mit der Einvernahme begonnen wurde, erklärte Schreibender D.________ und B.________, dass kein Anzeigerapport sondern ein Berichtsrapport erstellt wird. Insbesondere wurde erklärt, dass es dann der Staatsanwaltschaft frei steht, allenfalls ein Strafverfah- 4 ren zu eröffnen. Weiter wurde D.________ mitgeteilt, dass bei einem Anzeigerapport ihr Sohn als be- schuldigte Person aufgeführt würde, da zu diesem Zeitpunkt des Wissenstands mindestens für den Schreibenden klar war, dass sich der Schwimmer nicht einem laufenden Motorschiff hätte nähern dür- fen. Weiter wurde D.________ mitgeteilt, dass bei diesem Ereignis grundsätzlich die Versicherung des Motorschiffs aufzukommen hat. Bei einem Verkehrsunfall auf der Strasse wird das Formular Strafantrag/Privatklage nicht ausgefüllt. Mit den neusten Verkehrsunfallformularen wird auf dem Ob- jektblatt auf der Rückseite lediglich über den Strafantrag informiert! Weil es im vorliegenden Fall um einen Schifffahrtsunfall geht, hat Schreibender es als angebracht gesehen, vor allem einen Strafan- trag unterschreiben zu lassen. Weil analog des Strassenverkehrs ja grundsätzlich die Haftpflichtversi- cherung für die Schadensregelung aufzukommen hat, erschien die Privatklage sekundär. Dass eine der beiden Parteien vorsätzlich den Unfall verursacht haben könnte, war nicht ansatzweise erkennbar. Somit war klar, dass die Haftpflichtversicherung des Motorschiffs für den Schaden aufzukommen hat. Folglich wurde das OHG besprochen. D.________ zeigte sich insbesondere darüber besorgt, dass für sie nicht klar sei, welche Versicherung für den Schaden aufzukommen habe. Im Vordergrund standen dann vielmehr die Regelung einer Versicherung und die Übernahme der Arztkosten. Beim vorliegen- den Unfall zwischen einem Motorschiff und einer Person lagen somit versicherungstechnische Fragen und weniger Fragen der Parteirechte und der zivilen Ansprüche im Mittelpunkt. D.________ selber sagte, dass die Genesung des Sohnes im Vordergrund stehe. Ergänzend dazu äusserte sich Schrei- bender noch dahingehend, dass auch eine Gegenpartei bei einer Verurteilung von B.________ einen Regress auf Versicherungsleistungen stellen könnte und es somit zu einem Nachteil der Leistungen für B.________ kommen könnte. D.________ hat das Merkblatt OHG und die Erläuterungen des Strafantrags und der Privatklage persönlich durchgelesen. Mit der Unterzeichnung des Strafantrags wurde eine Bestrafung einer allenfalls möglichen Täterschaft eindeutig wahrgenommen. Damit schien es Schreibendem auch so, dass es für die Familie.________ C/D genügt, so dass sie sich schliesslich für den Verzicht der Privatklage entschieden. Zudem steht es der Familie.________ C/D frei, auf dem zivilrechtlichen Weg Zivilforderungen zu stellen. Weil die Privatklage doch eine gewisse Bedeutung hat, stellte Schreibender in der Einvernahme explizit noch die Frage, ob sie bei ihrem Entscheid blei- ben (EV vom 06.07.2018, Zeile 199-201). Dass die Familie.________ C/D dazu gedrängt worden wä- re, den Verzicht der Privatklage zu unterzeichnen, davon distanziert sich Schreibender. Vom Vorwurf, dass die Familie.________ C/D keine Chance bei einem Strafverfahren haben werde, distanziert sich Schreibender ebenfalls klar. Durch das Erstellen eines Berichtsrapports musste sich die Staatsan- waltschaft ja zwingend mit dem Fall befassen und schliesslich darüber entscheiden, ob überhaupt ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. 2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft äussert sich zu den zwei Berichten dahingehend, diese hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter weder von der Polizei falsch informiert noch zur Unterschrift gedrängt worden seien. 2.5 Der Beschwerdeführer machte am 5. Juni 2019 schliesslich geltend, F.________ habe gar nicht in die Situation kommen können zu intervenieren, da sie zu Beginn der Befragung nicht anwesend gewesen sei. Sie sei ungefähr fünf Minuten ver- spätet hinzugekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe E.________ das Formular zum Verzicht auf eine Privatklage bereits vorgelegt gehabt. Im Bericht von E.________ stehe, wie die Einvernahme abgelaufen sei. Er halte fest, dass für ihn zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem Motorboot nicht hätte nähern dürfen. Dies sei aus zwei Gründen unhaltbar: Erstens habe für das Motorboot keine Bewilligung vorgelegen, sich am fraglichen Ort aufzuhalten. Zwei- tens habe E.________ eine Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, ohne in 5 Kenntnis der genauen Umstände gewesen zu sein. Er hätte dem Beschwerdefüh- rer nicht von der Einreichung einer Privatklage abraten dürfen. E.________ stelle nun fest, es sei klar gewesen, dass die Haftpflichtversicherung des Motorschiffs für den Schaden aufzukommen habe. Es hätten versicherungstechnische Fragen im Vordergrund gestanden und weniger die Frage nach der Konstituierung als Privat- kläger. Diese Aussage beschreibe ebenfalls recht genau die Situation während der Befragung. Für E.________ sei von Beginn weg klar gewesen, dass sich der Be- schwerdeführer falsch verhalten habe. Daher habe er mitgeteilt, dass ein Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen sei und dass unter diesen Um- ständen eine Privatklage keine Chance habe. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien bereit, dies vor einer Gerichtsinstanz auszusagen. 2.6 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2018, also sechs Tage nach dem Vorfall, im Beisein seiner Mutter durch die Polizei befragt. Ihm wurden dabei das Formular Strafantrag-Privatklage sowie das Opfermeldeformular ausgehändigt und erklärt. Im Zuge der Erstellung des Einvernahmeprotokolls fragte E.________ zudem nach, ob der Beschwerdeführer bei seiner getroffenen Entscheidung (auf Verzicht auf ei- ne Privatklage) bleibe, was dieser bejahte (Pol. EV vom 6. Juli 2018, Z. 200 f.). Wie gesehen behauptet der Beschwerdeführer nun aber, E.________ habe gesagt, ei- ne Strafverfolgung respektive eine Privatklage wegen fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung habe keine Chance. Indessen zeigen die beiden Wahrnehmungsbe- richte, dass davon aus objektiver Sicht nicht ausgegangen werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten in ihren Rapporten nicht «wahr- heitsgetreu» berichten sollten. E.________ hält in seinem Bericht fest, dass D.________ anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2018 das Merkblatt OHG und die Erläuterungen zum Strafantrag und zur Privatklage durchgelesen habe. Mit der Un- terzeichnung des Strafantrags sei eine Bestrafung einer allfälligen Täterschaft wahrgenommen worden. Daher sei es E.________ so erschienen, dass dies für die Familie.________ C/D genüge, sodass sie sich schliesslich für den Verzicht der Privatklage entschieden habe. Dass die beiden dazu gedrängt worden wären, den Verzicht der Privatklage zu unterzeichnen, davon distanziere er sich. Dasselbe gel- te zum Vorwurf, er habe gesagt, dass die Familie.________ C/D bei einem Straf- verfahren keine Chance haben werde. F.________ hält in ihrem Bericht zudem fest, sie sei überzeugt, dass sie interveniert hätte, wenn bei ihr der Eindruck ent- standen wäre, dass der Beschwerdeführer zu etwas gedrängt worden wäre. Im Weiteren ist die Situation nicht vergleichbar mit derjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016. Die Befragung fand hier in ruhiger, selbstredend alkohol- und drogenfreier Atmosphäre und am Tag statt. Der Beschwerdeführer ist überdies wie seine Mutter deutscher Mutterspra- che. Sie konnten die massgeblichen Formulare in aller Ruhe durchlesen. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass sie den Inhalt der Formulare zu verstehen ver- mochten und begriffen haben, welche Konsequenzen es hat, wenn sie auf eine Pri- vatklage verzichten. Es wäre ihnen bei bestehender Unsicherheit ebenfalls möglich gewesen, die massgeblichen Kreuze anlässlich der Einvernahme noch nicht zu setzen, sondern sich in den Folgetagen mit einer juristisch gebildeten Person zu besprechen. Ein eigentliches Drängen zum Verzicht auf eine Privatklage wird nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn E.________ gesagt 6 haben sollte, der Beschwerdeführer sei in gewisser Weise mitschuldig am Unfall und ein Strafverfahren wäre deshalb nicht erfolgsversprechend, bliebe der Verzicht auf die Privatklage dennoch ein freiwilliger Akt. Die juristische Einordnung eines Sachverhalts durch einen Polizisten stellt stets bloss dessen eigene, für die Straf- behörden freilich nicht massgebende vorläufige Einschätzung dar. Von einer ei- gentlichen falschen Auskunft kann hier aber auch gar nicht ausgegangen werden, äussern sich doch beide Polizeibeamten dezidiert dahingehend, sie hätten nie ge- sagt (resp. dies gehört), eine Privatklage hätte keine Chance. An dieser Tatsache änderte sich auch nichts, wenn der Beschwerdeführer oder seine Mutter das Ge- genteil vor einer Gerichtsinstanz behaupten würden. Es bliebe bei einer Aussage gegen Aussage-Konstellation, wobei weiterhin kein Grund ersichtlich wäre, wes- halb die Polizisten falsch hätten berichten sollen. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung) im Formular Strafantrag-Privatklage auf eine Privatklage verzichtet und dabei ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat, dass der Verzicht unwiderruflich ist (Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.). Das betreffende Formular ist im Übrigen ausrei- chend klar formuliert und gibt die massgebende Rechtslage zutreffend wieder. Der Beschwerdeführer und seine Mutter wurden daher – entgegen ihren Ausführungen – nicht von der Polizei falsch informiert und/oder zur Unterschrift gedrängt. Der Verzicht auf die Privatklage ist und bleibt – auch mit Blick auf das zentrale Prinzip der Rechtssicherheit – gültig. 3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde unabhängig der materiellen Richtig- keit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 25. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8