6 führerin gesehen hatte. Ein (Eventual-) Vorsatz des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Email-Nachricht der Vermieterin legt dar, dass der Beschuldigte berechtigt war, die Fahrzeuge entsprechend zu platzieren. Bezeichnenderweise versuchte die Beschwerdeführerin nie, das Gespräch mit dem Beschuldigten zu suchen, um ihn auf die angeblichen Nötigungen anzusprechen. Die Einstellung des Verfahrens ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.