Dritte einen vorsätzlichen Willen gehabt hätten, ihr den Weg zu versperren und sie damit zu nötigen. Auch finden sich keine Indizien, inwiefern sie in ihrer Handlungsfreiheit durch Dritte eingeschränkt worden wäre. 8.6 Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, erhärten weder die Fotodokumentation noch die Einvernahmen einen konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Zudem liefern weder die Aussagen noch die Fotografien der Beschwerdeführerin konkrete Details zu den Tatzeiten, -orten und -handlungen. Auch konnte die Beschwerdeführerin nie aufzeigen, inwiefern sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden wäre.