Da der Tatbestand der Nötigung eine Freiheitsstrafe bis höchstens drei Jahre oder eine Geldstrafe vorsieht, ist somit auch ein (mutmasslicher) Versuch zur Anstiftung zur Nötigung straflos. 8.5 Vorliegend ist eine Anstiftung (oder der Versuch dazu) durch den Beschuldigten zu verneinen, weil der Beschuldigte Dritte und Helfer stets angewiesen hatte wegzufahren, wenn die Beschwerdeführerin weggehen wollte. Auch zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern Dritte einen vorsätzlichen Willen gehabt hätten, ihr den Weg zu versperren und sie damit zu nötigen.