TRECHSEL,/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommentar Strafrecht, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 24 StGB). Ebenso straffrei bleibt die «fahrlässige Anstiftung», weil ausdrücklich Vorsatz des Anstifters verlangt wird (FORS- TER, a.a.O., N 7 zu Art. 24 StGB; BGE 128 IV 11 E. 2a). Da der Tatbestand der Nötigung eine Freiheitsstrafe bis höchstens drei Jahre oder eine Geldstrafe vorsieht, ist somit auch ein (mutmasslicher) Versuch zur Anstiftung zur Nötigung straflos.