Diesem habe er auch mitgeteilt, dass er wegfahren solle, falls die Beschwerdeführerin wegfahren wolle. Ebenso habe der Beschuldigte den Umzugshelfern im Falle von Fotografie Nr. 7 mitgeteilt, dass sie den Parkplatz der Beschwerdeführerin hätten freilassen sollen. Diese Aussagen hat der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 bestätigt. 8.4 Wenn der Anstifter nicht den Willen innehat, dass die Haupttat, vorliegend die mutmassliche Nötigung, vollendet wird, so liegt weder Anstiftung noch der Versuch zur Anstiftung vor (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art.