8.3 Zu ergänzen ist mit Blick auf das neue Argument der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich evtl. einer Anstiftung schuldig gemacht, was folgt: Bei der polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, dass er betreffend die Fotografien Nr. 4 - Nr. 7 nicht selbst gefahren sei (Z. 47 ff.). In den Fällen der Fotografien Nr. 4 bis Nr. 6 habe ein Sohn von «guten Freunden» die Fahrzeuge gefahren. Diesem habe er auch mitgeteilt, dass er wegfahren solle, falls die Beschwerdeführerin wegfahren wolle.