5 D.________) werde er provozieren. Inwiefern diese Aussage strafrechtlich relevant sein könnte, ist unerfindlich, ist doch damit kein Nötigungssachverhalt belegt. Bei den vorhandenen Indizien ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Anklageerhebung durchzuführen. 8.3 Zu ergänzen ist mit Blick auf das neue Argument der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich evtl. einer Anstiftung schuldig gemacht, was folgt: