__ und E.________ mit der Begründung, dass sie für die Beurteilung des Sachverhalts nicht erforderlich und daher unerheblich seien. Die Beschwerdekammer teilt diese Auffassung. Wenn sich das nötige Anklagefundament nicht einmal aus den Vorbringen der Anzeigerin selber herleiten lässt, erübrigt sich mit Fug eine Befragung ihres Lebenspartners. Was E.________ anbelangt, soll er bezeugen können, dass A.________ ihm gesagt habe, die (gemeint B.________ und