Die Beschwerdekammer schliesst sich den einlässlichen und korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft respektive der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4.2 und E. 6). Demnach fehlt es schlicht am nötigen Anklagefundament. Soweit die Beschwerdeführerin eine unvollständige Beweiserhebung bzw. die Ablehnung der beantragten Zeugenbefragungen rügt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass es aktenwidrig ist, wenn vorgebracht wird, die Beweisanträge seien mit Hinweis auf die erneute Befragung im Hauptverfahren abgewiesen worden. Vielmehr erfolgte die Abweisung der beantragten Einvernahmen von D.________ und E.________