Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Eine tatbestandsmässige Nötigung entfällt immer dann, wenn sich der Druck des einen nicht gegen die rechtlich geschützte Freiheit des anderen richtet (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 56 zu Art. 181 StGB). 8.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den einlässlichen und korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft respektive der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4.2 und E. 6).