Für die Erfüllung dieser Tatvariante wird vorausgesetzt, dass die fragliche Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist (BGE 119 IV 301 E. 2.a f.). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv begründet werden (BGE 134 IV 216 E. 4.1).