Im vorliegenden Verfahren steht nur die Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Frage. Für die Erfüllung dieser Tatvariante wird vorausgesetzt, dass die fragliche Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist (BGE 119 IV 301 E. 2.a f.).