8. 8.1 Nach Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im vorliegenden Verfahren steht nur die Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Frage.