Der Beschuldigte habe seit der Kündigung der Pacht am 31. Oktober 2017 nur noch wenige Tätigkeiten am Hof zu erledigen gehabt, weshalb sein Verhalten erst recht als schikanös anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei verängstigt gewesen und habe aus Furcht vor dem Beschuldigten diesen nicht auf sein Verhalten angesprochen. Das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte überschrittene geduldete Mass sei gegeben (BGE 129 IV 262 E. 2.1).