7. In ihrer Replik vom 24. April 2019 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Beschuldigte allenfalls der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht habe. Dies sei durch ein zuständiges Gericht abzuklären. Die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte das vorliegend relevante Verhalten nur in Ausführung seines Berufes ausgeübt habe. Der Beschuldigte habe seit der Kündigung der Pacht am 31. Oktober 2017 nur noch wenige Tätigkeiten am Hof zu erledigen gehabt, weshalb sein Verhalten erst recht als schikanös anzusehen sei.