Die Generalstaatsanwaltschaft führt zudem aus, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Abweisung der Beweisanträge, die Einvernahme des Nachbars und des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, rüge. Dabei habe die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig behauptet, dass die Beweisanträge abgewiesen worden seien, weil man diese im Hauptverfahren erneut hätte stellen können. Die Staats-