Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es nie so gewesen, dass sie den Beschuldigten auf die parkierten Fahrzeuge angesprochen bzw. ihn auf ihre (mutmasslich) eingeschränkte Handlungsfreiheit aufmerksam gemacht hätte. Er habe zudem bei dem einen Zwischenfall, als die Beschwerdeführerin habe wegfahren wollen, sofort das Fahrzeug umparkiert. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zudem aus, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Abweisung der Beweisanträge, die Einvernahme des Nachbars und des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, rüge.