Es sei auch festzuhalten, dass die Fahrzeuge des Beschuldigten grundsätzlich an Plätzen abgestellt gewesen seien, wo er dazu berechtigt gewesen sei, wie dies die Email-Nachricht der Vermieterin vom 31. Juli 2017 zeige. Auch habe er die Fahrzeuge für die Ausführung seines Berufes, die Pachtung des Hofes, verwendet. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es nie so gewesen, dass sie den Beschuldigten auf die parkierten Fahrzeuge angesprochen bzw. ihn auf ihre (mutmasslich) eingeschränkte Handlungsfreiheit aufmerksam gemacht hätte.