Nr. 11 nicht in ihrer Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten eingeschränkt worden war. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten (allfälligen) Einvernahmen daran etwas ändern könnten. Bei den weiteren Fotografien habe es zu wenig konkrete Angaben gegeben, um einen genügenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten. Es sei auch festzuhalten, dass die Fahrzeuge des Beschuldigten grundsätzlich an Plätzen abgestellt gewesen seien, wo er dazu berechtigt gewesen sei, wie dies die Email-Nachricht der Vermieterin vom 31. Juli 2017 zeige.