So würden zwei Fotografien gar nicht das Thema der Nötigung zeigen, bei drei weiteren Fotografien sei es (von beiden Parteien) unbestritten, dass nicht der Beschuldigte die Fahrzeuge parkiert habe, bei zwei Fotografien (hinsichtlich Lärmbelästigung) stehe Aussage gegen Aussage und bei den verbleibenden sieben Fotografien habe die Beschwerdeführerin nicht genügend erläutert, inwiefern ihre Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten eingeschränkt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Fotografien Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und