Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass die beantragten Einvernahmen des Lebenspartners und des Nachbars gerade bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 7; Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 14, bei denen Aussage gegen Aussage stünde, Klärung hätten herbeiführen können. Die Abweisung dieser Beweisanträge habe zu einer unvollständigen Beweiserhebung geführt, womit die Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 Bst. b StPO nicht erfüllt seien. Das Verfahren hätte an das zuständige Gericht überwiesen werden müssen.