3 ihr Domizil zu verlassen bzw. zu erreichen. Die Fotodokumentation zeige auf, dass die Fahrzeuge des Beschuldigten so hingestellt worden seien, dass die Beschwerdeführerin nicht daran vorbei gekommen sei. Zudem habe gemäss Email-Nachricht vom 31. Juli 2017 eine Anweisung der Vermieterin bestanden, welche die Aufteilung der Park- und Ladeplätze um den Hof herum geregelt habe: der der Beschwerdeführerin zugewiesene Parkplatz sei stets freizuhalten;