Zu den verbleibenden Fotografien Nr. 7, Nr. 12 und Nr. 14 habe die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten nie angesprochen oder gebeten habe, die Fahrzeuge umzustellen. Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin sich zwar an der Situation gestört hatte, jedoch nicht konkret in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden war.