Die Fotografien Nr. 9 und Nr. 13 würden die Lärmbelästigung belegen, jedoch sei es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten über fünf Jahre geduldet hätte, ohne dies schon zuvor anzuzeigen, weswegen kein strafrechtliches Verhalten hinsichtlich der Lärmbelästigung nachzuweisen sei. Zu den verbleibenden Fotografien Nr. 7, Nr. 12 und Nr. 14 habe die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten nie angesprochen oder gebeten habe, die Fahrzeuge umzustellen.