Bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 10 sei die eingeschränkte Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weil der Beschuldigte einerseits die Fahrzeuge wieder weggefahren habe bzw. die Beschwerdeführerin trotzdem daran habe vorbeigehen (/-fahren) können. Die Fotografien Nr. 9 und Nr. 13 würden die Lärmbelästigung belegen, jedoch sei es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten über fünf Jahre geduldet hätte, ohne dies schon zuvor anzuzeigen, weswegen kein strafrechtliches Verhalten hinsichtlich der Lärmbelästigung nachzuweisen sei.