Jedoch habe die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, der Beschuldigte hätte diese Fahrzeuge nicht selbst so hingestellt. Bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 10 sei die eingeschränkte Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weil der Beschuldigte einerseits die Fahrzeuge wieder weggefahren habe bzw. die Beschwerdeführerin trotzdem daran habe vorbeigehen (/-fahren) können.