deführerin, nicht erforderlich und deshalb unerheblich seien. 4.2 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 das Verfahren ein. Die Aussagen zu den Fotografien fasste sie dabei wie folgt zusammen: Die Fotografien Nr. 2 und Nr. 11 würden den Tatbestand der Nötigung nicht darlegen (zeigten etwas anderes), während die Fotografien Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 parkierte Fahrzeuge aufweisen würden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, der Beschuldigte hätte diese Fahrzeuge nicht selbst so hingestellt.