Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage obliegt der Entscheid über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs mithin nicht den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern dem für die materielle Beurteilung zuständigen Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren in der G.________ (Strassenname) Nachbarn. Die Beschwerdeführerin mietete mit ihrem Lebenspartner die