Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben (BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).