Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 102 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ v.d. Fürsprecherin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2019 (BM 17 55207) Erwägungen: 1. Am 14. Februar 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Be- schwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straf- tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Erscheint eine Verur- teilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben (BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Gleichzeitig heisst dies nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurtei- lung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage obliegt der Entscheid über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs mithin nicht den Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern dem für die materielle Beurteilung zuständigen Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren in der G.________ (Stras- senname) Nachbarn. Die Beschwerdeführerin mietete mit ihrem Lebenspartner die 2 Wohnung im Obergeschoss des Bauernhauses, während der Beschuldigte mit sei- ner Familie im Untergeschoss lebte und Pächter des Hofes war. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist zerstritten. Es gingen schon mehrere Anzeigen von bei- den Parteien bei der Polizei ein. Vorliegend geht es um das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen angeblicher Nötigung, begangen durch «schikanöse» Plat- zierung seines Personenwagens bzw. seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wegfahren konnte. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. November 2017 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein und übergab der Polizei dazu diverse Fotografien. Gemäss An- zeigerapport machte die Beschwerdeführerin keine genaueren Angaben zu den Tatzeiten oder den Tathandlungen. Die Fälle hätten sich im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und November 2017 ereignet. Am 19. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als abgeschlossen betrachte und erwäge, von einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung abzusehen. Am 8. Januar 2019 stellte die Beschwerdeführerin ergänzende Beweisanträge, welche mit Schreiben vom 18. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurden mit der Begrün- dung, dass die beantragten Einvernahmen (des Lebenspartners der Beschwerde- führerin und eines Nachbarn) bei dieser Ausgangslage, unter Berücksichtigung der Fotodokumentation und der Einvernahmen des Beschuldigten und der Beschwer- deführerin, nicht erforderlich und deshalb unerheblich seien. 4.2 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2019 das Verfahren ein. Die Aussagen zu den Fotografien fasste sie dabei wie folgt zusammen: Die Fo- tografien Nr. 2 und Nr. 11 würden den Tatbestand der Nötigung nicht darlegen (zeigten etwas anderes), während die Fotografien Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 parkierte Fahrzeuge aufweisen würden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin selbst ausge- sagt, der Beschuldigte hätte diese Fahrzeuge nicht selbst so hingestellt. Bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 10 sei die eingeschränkte Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weil der Beschuldigte einerseits die Fahr- zeuge wieder weggefahren habe bzw. die Beschwerdeführerin trotzdem daran ha- be vorbeigehen (/-fahren) können. Die Fotografien Nr. 9 und Nr. 13 würden die Lärmbelästigung belegen, jedoch sei es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten über fünf Jahre ge- duldet hätte, ohne dies schon zuvor anzuzeigen, weswegen kein strafrechtliches Verhalten hinsichtlich der Lärmbelästigung nachzuweisen sei. Zu den verbleiben- den Fotografien Nr. 7, Nr. 12 und Nr. 14 habe die Beschwerdeführerin selbst mitge- teilt, dass sie den Beschuldigten nie angesprochen oder gebeten habe, die Fahr- zeuge umzustellen. Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde- führerin sich zwar an der Situation gestört hatte, jedoch nicht konkret in ihrer Hand- lungsfreiheit eingeschränkt worden war. 5. In ihrer Beschwerdeschrift vom 4. März 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Strafverfahren sei an das zuständige Gericht zur Durchführung einer Hauptverhandlung zu überweisen. Der Beschuldig- te habe die Beschwerdeführerin durch «schikanöses» Parkieren daran gehindert, 3 ihr Domizil zu verlassen bzw. zu erreichen. Die Fotodokumentation zeige auf, dass die Fahrzeuge des Beschuldigten so hingestellt worden seien, dass die Beschwer- deführerin nicht daran vorbei gekommen sei. Zudem habe gemäss Email-Nachricht vom 31. Juli 2017 eine Anweisung der Vermieterin bestanden, welche die Auftei- lung der Park- und Ladeplätze um den Hof herum geregelt habe: der der Be- schwerdeführerin zugewiesene Parkplatz sei stets freizuhalten; die Zufahrtswege des Pächters bzw. des Beschuldigten dürften von den Mietern bzw. der Beschwer- deführerin nur zum Aus- und Einladen genutzt werden und die Lärmemissionen dürften nicht gegenseitig überschritten werden. Die Beschwerdeführerin führte wei- ter aus, dass die beantragten Einvernahmen des Lebenspartners und des Nach- bars gerade bei den Fotografien Nr. 1, Nr. 7; Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 14, bei denen Aussage gegen Aussage stünde, Klärung hätten herbeiführen können. Die Abwei- sung dieser Beweisanträge habe zu einer unvollständigen Beweiserhebung ge- führt, womit die Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 Bst. b StPO nicht er- füllt seien. Das Verfahren hätte an das zuständige Gericht überwiesen werden müssen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2019 geltend, dass die Fotodokumentation den Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht genügend habe erhärten können. So würden zwei Fotografien gar nicht das Thema der Nötigung zeigen, bei drei weiteren Fotografien sei es (von beiden Par- teien) unbestritten, dass nicht der Beschuldigte die Fahrzeuge parkiert habe, bei zwei Fotografien (hinsichtlich Lärmbelästigung) stehe Aussage gegen Aussage und bei den verbleibenden sieben Fotografien habe die Beschwerdeführerin nicht genügend erläutert, inwiefern ihre Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten ein- geschränkt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Fotografien Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 11 nicht in ihrer Handlungsfreiheit durch den Beschuldigten eingeschränkt wor- den war. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten (allfälligen) Einver- nahmen daran etwas ändern könnten. Bei den weiteren Fotografien habe es zu wenig konkrete Angaben gegeben, um einen genügenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten. Es sei auch festzuhalten, dass die Fahrzeuge des Be- schuldigten grundsätzlich an Plätzen abgestellt gewesen seien, wo er dazu berech- tigt gewesen sei, wie dies die Email-Nachricht der Vermieterin vom 31. Juli 2017 zeige. Auch habe er die Fahrzeuge für die Ausführung seines Berufes, die Pach- tung des Hofes, verwendet. Selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es nie so gewesen, dass sie den Beschuldigten auf die parkierten Fahrzeuge angesprochen bzw. ihn auf ihre (mutmasslich) eingeschränkte Handlungsfreiheit aufmerksam gemacht hätte. Er habe zudem bei dem einen Zwischenfall, als die Beschwerdeführerin habe wegfahren wollen, sofort das Fahrzeug umparkiert. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zudem aus, dass die Beschwerdeführerin ins- besondere die Abweisung der Beweisanträge, die Einvernahme des Nachbars und des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, rüge. Dabei habe die Beschwerde- führerin tatsachenwidrig behauptet, dass die Beweisanträge abgewiesen worden seien, weil man diese im Hauptverfahren erneut hätte stellen können. Die Staats- 4 anwaltschaft habe indes in der Verfügung vom 18. Januar 2019 festgehalten, dass die Beweisanträge abgewiesen worden seien, weil diese für die Beurteilung des Verfahrens und des Sachverhalts nicht erforderlich und daher unerheblich seien. 7. In ihrer Replik vom 24. April 2019 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Beschuldigte allenfalls der Anstiftung zur Nötigung schuldig gemacht habe. Dies sei durch ein zuständiges Gericht abzuklären. Die Staatsanwaltschaft gehe fälschli- cherweise davon aus, dass der Beschuldigte das vorliegend relevante Verhalten nur in Ausführung seines Berufes ausgeübt habe. Der Beschuldigte habe seit der Kündigung der Pacht am 31. Oktober 2017 nur noch wenige Tätigkeiten am Hof zu erledigen gehabt, weshalb sein Verhalten erst recht als schikanös anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin sei verängstigt gewesen und habe aus Furcht vor dem Beschuldigten diesen nicht auf sein Verhalten angesprochen. Das gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung verlangte überschrittene geduldete Mass sei ge- geben (BGE 129 IV 262 E. 2.1). 8. 8.1 Nach Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich we- gen Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Im vorliegenden Verfahren steht nur die Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Frage. Für die Erfüllung dieser Tatvariante wird vorausgesetzt, dass die fragliche Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile der Fall ist (BGE 119 IV 301 E. 2.a f.). Gemäss stän- diger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbe- standsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss viel- mehr positiv begründet werden (BGE 134 IV 216 E. 4.1). Eine tatbestandsmässige Nötigung entfällt immer dann, wenn sich der Druck des einen nicht gegen die recht- lich geschützte Freiheit des anderen richtet (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 56 zu Art. 181 StGB). 8.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den einlässlichen und korrekten Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft respektive der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 4.2 und E. 6). Demnach fehlt es schlicht am nötigen Anklagefundament. Soweit die Beschwerdeführerin eine unvollständige Beweiserhebung bzw. die Ablehnung der beantragten Zeugenbefragungen rügt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass es aktenwidrig ist, wenn vorgebracht wird, die Beweisanträge seien mit Hinweis auf die erneute Befragung im Hauptverfahren abgewiesen wor- den. Vielmehr erfolgte die Abweisung der beantragten Einvernahmen von D.________ und E.________ mit der Begründung, dass sie für die Beurteilung des Sachverhalts nicht erforderlich und daher unerheblich seien. Die Beschwerdekam- mer teilt diese Auffassung. Wenn sich das nötige Anklagefundament nicht einmal aus den Vorbringen der Anzeigerin selber herleiten lässt, erübrigt sich mit Fug eine Befragung ihres Lebenspartners. Was E.________ anbelangt, soll er bezeugen können, dass A.________ ihm gesagt habe, die (gemeint B.________ und 5 D.________) werde er provozieren. Inwiefern diese Aussage strafrechtlich relevant sein könnte, ist unerfindlich, ist doch damit kein Nötigungssachverhalt belegt. Bei den vorhandenen Indizien ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Anklageerhebung durchzuführen. 8.3 Zu ergänzen ist mit Blick auf das neue Argument der Beschwerdeführerin, der Be- schuldigte habe sich evtl. einer Anstiftung schuldig gemacht, was folgt: Bei der po- lizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2017 gab der Beschuldigte an, dass er betreffend die Fotografien Nr. 4 - Nr. 7 nicht selbst gefahren sei (Z. 47 ff.). In den Fällen der Fotografien Nr. 4 bis Nr. 6 habe ein Sohn von «guten Freunden» die Fahrzeuge gefahren. Diesem habe er auch mitgeteilt, dass er wegfahren solle, falls die Beschwerdeführerin wegfahren wolle. Ebenso habe der Beschuldigte den Um- zugshelfern im Falle von Fotografie Nr. 7 mitgeteilt, dass sie den Parkplatz der Be- schwerdeführerin hätten freilassen sollen. Diese Aussagen hat der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 bestätigt. 8.4 Wenn der Anstifter nicht den Willen innehat, dass die Haupttat, vorliegend die mutmassliche Nötigung, vollendet wird, so liegt weder Anstiftung noch der Versuch zur Anstiftung vor (FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 24 StGB). Auch fällt keine Anstiftung in Betracht, wenn jemand «lediglich ei- ne Situation schafft, in der sich der Täter voraussichtlich zur Verübung einer Straf- tat entschliessen wird» (FORSTER, a.a.O., N 15 zu Art. 24 StGB; BGE 128 IV 11 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 2b/aa mit Hinweisen). Der Versuch zur Anstiftung zu Delikten, die eine Freiheitsstrafe von höchstens bis zu drei Jahren vorsehen, bleibt straflos (FORSTER, a.a.O., N 1 zu Art. 24 StGB; BGE 81 IV 145, 146; STRÄULI, in: Commentaire Romand Code pénal I, 1. Aufl. 2018, N 48 zu Art. 24 StGB; TRECHSEL,/JEAN-RICHARD, in: Praxiskommen- tar Strafrecht, 3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 24 StGB). Ebenso straffrei bleibt die «fahr- lässige Anstiftung», weil ausdrücklich Vorsatz des Anstifters verlangt wird (FORS- TER, a.a.O., N 7 zu Art. 24 StGB; BGE 128 IV 11 E. 2a). Da der Tatbestand der Nötigung eine Freiheitsstrafe bis höchstens drei Jahre oder eine Geldstrafe vor- sieht, ist somit auch ein (mutmasslicher) Versuch zur Anstiftung zur Nötigung straf- los. 8.5 Vorliegend ist eine Anstiftung (oder der Versuch dazu) durch den Beschuldigten zu verneinen, weil der Beschuldigte Dritte und Helfer stets angewiesen hatte wegzu- fahren, wenn die Beschwerdeführerin weggehen wollte. Auch zeigt die Beschwer- deführerin nicht auf, inwiefern Dritte einen vorsätzlichen Willen gehabt hätten, ihr den Weg zu versperren und sie damit zu nötigen. Auch finden sich keine Indizien, inwiefern sie in ihrer Handlungsfreiheit durch Dritte eingeschränkt worden wäre. 8.6 Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, erhärten weder die Fotodoku- mentation noch die Einvernahmen einen konkreten Tatverdacht gegen den Be- schuldigten. Zudem liefern weder die Aussagen noch die Fotografien der Be- schwerdeführerin konkrete Details zu den Tatzeiten, -orten und -handlungen. Auch konnte die Beschwerdeführerin nie aufzeigen, inwiefern sie in ihrer Handlungsfrei- heit eingeschränkt worden wäre. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass der Beschuldigte einmal die Fahrzeuge weggefahren habe, als er die Beschwerde- 6 führerin gesehen hatte. Ein (Eventual-) Vorsatz des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Auch die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Email-Nachricht der Vermieterin legt dar, dass der Beschuldigte berechtigt war, die Fahrzeuge entsprechend zu platzieren. Bezeichnenderweise versuchte die Be- schwerdeführerin nie, das Gespräch mit dem Beschuldigten zu suchen, um ihn auf die angeblichen Nötigungen anzusprechen. Die Einstellung des Verfahrens ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 11. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8