5.3 Zusammengefasst liegt unstrittig ein hinreichender Tatverdacht vor und erweist sich die Beschlagnahme der drei Mobiltelefone und des Tablets insgesamt als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).