Mit Blick auf die Stellung der Beschwerdekammer im laufenden Strafverfahren einerseits sowie mit Blick auf die nachfolgend ergangenen Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94 vom 7. August 2017 und SK 18 87 vom 23. August 2018 andererseits ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5.3 Zusammengefasst liegt unstrittig ein hinreichender Tatverdacht vor und erweist sich die Beschlagnahme der drei Mobiltelefone und des Tablets insgesamt als geeignet, erforderlich und zumutbar.