Allerdings wäre der Beschluss BK 17 233 wohl nicht anders ausgefallen, wenn die Kammer das langjährige «engere» Prüfprogramm angewendet hätte (vgl. vorne E. 5.1 2. Absatz), da die Voraussetzungen für eine spätere Einziehung tatsächlich klar nicht gegeben waren. Mit Blick auf die Stellung der Beschwerdekammer im laufenden Strafverfahren einerseits sowie mit Blick auf die nachfolgend ergangenen Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94 vom 7. August 2017 und SK 18 87 vom 23. August 2018 andererseits ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht offensichtlich nicht erfüllt sind.